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Grenzgänger: alles, was Sie über die steuerliche Gleichstellung in Luxemburg wissen müssen

Grenzgänger in Luxemburg: Erfahren Sie alles über die steuerliche Gleichstellung, verfügbare Abzüge und wie Sie Ihre Steuererklärung mit taxx.lu optimieren.

Sie arbeiten in Luxemburg, wohnen aber in Frankreich, Belgien oder Deutschland? Die steuerliche Gleichstellung (Assimilation) könnte Ihnen mehrere Hundert oder sogar Tausende Euro im Jahr sparen. Sie ermöglicht es Ihnen, steuerlich wie ein luxemburgischer Einwohner behandelt zu werden und Abzüge zu nutzen, die normalerweise nur Einwohnern vorbehalten sind.

Hier erfahren Sie alles Wichtige: Wer ist berechtigt, wie stellt man den Antrag, und was ändert sich konkret bei der Steuer?

Was ist die steuerliche Gleichstellung?

Die steuerliche Gleichstellung ist in Artikel 157ter des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (LIR) geregelt. Sie ermöglicht bestimmten nicht ansässigen Steuerpflichtigen, so besteuert zu werden, als wären sie in Luxemburg ansässig. Das Ziel: Gleichbehandlung von Ansässigen und Grenzgängern in vergleichbaren Situationen.

Ohne Gleichstellung werden Sie nur auf Ihr luxemburgisches Einkommen besteuert, in Steuerklasse 1, ohne die Möglichkeit, Ausgaben abzusetzen (Versicherungen, Darlehenszinsen usw.). Mit der Gleichstellung stehen Ihnen dieselben Abzüge wie einem Einwohner zur Verfügung.

Voraussetzungen für die steuerliche Gleichstellung

Um einem luxemburgischen Steueransässigen gleichgestellt zu werden, müssen Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Mindestens 90 % Ihres weltweiten Einkommens sind in Luxemburg steuerpflichtig. Diese Schwelle wird anhand Ihrer individuellen Situation berechnet, nicht anhand des Haushalts. Die ersten 50 Tage Homeoffice zählen als in Luxemburg geleistete Arbeitstage und beeinflussen die 90-%-Berechnung nicht negativ.

  2. Ihr Nettoeinkommen, das nicht in Luxemburg steuerpflichtig ist, liegt unter 13.000 €. Auch diese Schwelle wird individuell pro Ehepartner oder Partner bewertet. Selbst wenn Sie die 90 % nicht erreichen, kann diese Alternative Sie berechtigen.

  3. Sonderbedingung für belgische Einwohner: Mehr als 50 % des gesamten Berufseinkommens des Haushalts müssen aus Luxemburg stammen. Diese Regelung ergibt sich aus Artikel 24 § 4a des belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens.

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft (PACS) leben, genügt es, dass einer der beiden Partner eine dieser Bedingungen erfüllt, damit das Paar die Gleichstellung beantragen kann. Bei PACS-Partnern muss ein gemeinsamer Wohnsitz während des gesamten Steuerjahres nachgewiesen werden.

Wie beantragt man die Gleichstellung?

Der Antrag wird jedes Jahr über die Einkommensteuererklärung (Formular 100) gestellt. Auf diesem Formular müssen Sie die Rubrik „Gleichstellung des Nichtansässigen mit dem Ansässigen" ankreuzen und Ihr gesamtes weltweites Einkommen angeben.

Auf taxx.lu geht das noch einfacher. Unser System prüft automatisch, ob Sie die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllen, basierend auf den Einkünften, die Sie angeben. Wenn ja, wird das entsprechende Feld auf dem Formular 100 automatisch für Sie angekreuzt. Sie müssen weder die richtige Rubrik suchen noch selbst rechnen.

Caution

Sie müssen Ihr gesamtes weltweites Einkommen angeben (luxemburgisches und ausländisches), auch wenn ein Teil davon in Luxemburg steuerbefreit ist. Das ausländische Einkommen wird nicht direkt besteuert, fließt aber in die Berechnung Ihres Steuersatzes ein (Progressionsvorbehalt).

Der Antrag auf Gleichstellung muss jedes Jahr erneuert werden. Er erfolgt nie automatisch. Denken Sie auch daran, alle Belege aufzubewahren (Gehaltsabrechnungen, Bescheinigungen über ausländische Einkünfte, Versicherungsnachweise usw.).

Welche Abzüge werden zugänglich?

Sobald Sie gleichgestellt sind, stehen Ihnen dieselben Abzüge wie einem luxemburgischen Einwohner zur Verfügung. Hier die wichtigsten Kategorien:

Sonderausgaben (allgemeine Obergrenze: 672 € pro Haushaltsmitglied)

  • Schuldzinsen auf Verbraucherkredite
  • Versicherungsprämien (Haftpflicht, Leben, Zusatzkrankenversicherung, Unfall), auch im Ausland abgeschlossen, sofern eine Jahresbescheinigung vorgelegt werden kann
  • Bausparverträge (nur luxemburgische Verträge, bis zu 1.344 € für 18- bis 40-Jährige, 672 € darüber)
  • Spenden an anerkannte Organisationen (mindestens 120 €/Jahr, maximal 20 % des steuerpflichtigen Einkommens oder 1.000.000 €)

Außergewöhnliche Belastungen

  • Nicht erstattete Arzt- und Gesundheitskosten
  • Kinderbetreuungskosten (bis zu 5.400 € pro Kind und Jahr)
  • Kosten für die Unterstützung eines pflegebedürftigen Elternteils
  • Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Invalidität

Immobilienzinsen

Die Zinsen auf Ihr Immobiliendarlehen für Ihren Hauptwohnsitz sind absetzbar. Die Höchstbeträge hängen vom Datum der Erstbezugsfertigkeit der Wohnung ab und erhöhen sich für den Ehepartner und jedes unterhaltsberechtigte Kind.

Altersvorsorge

Beiträge zu einem privaten Altersvorsorgeplan (Artikel 111bis LIR) sind bis zu 4.500 € pro Jahr und Person im Haushalt absetzbar.

Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM)

Wenn Sie alleinerziehend sind und ein oder mehrere Kinder zu Ihrem Haushalt gehören, ermöglicht Ihnen die Gleichstellung, den CIM zu beantragen. Dieser Steuerkredit kann je nach Einkommen mehrere Hundert Euro pro Jahr betragen.

Lohnt sich die Gleichstellung immer?

Nicht unbedingt. Die Gleichstellung bedeutet, dass Ihr ausländisches Einkommen in die Berechnung Ihres Steuersatzes einfließt (auch wenn es in Luxemburg nicht direkt besteuert wird). Wenn Ihr Ehepartner ein hohes ausländisches Einkommen hat, kann der Gesamtsteuersatz steigen und den Vorteil der Abzüge verringern.

Vergleichen Sie jedes Jahr, ob die Veranlagung mit oder ohne Gleichstellung günstiger für Sie ist.

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung?

Wenn Sie verheiratet oder verpartnert und gleichgestellt sind, können Sie zwischen folgenden Optionen wählen:

  • Zusammenveranlagung (Klasse 2): Ihr Einkommen und das Ihres Ehepartners werden addiert und dann halbiert, um den Steuersatz zu bestimmen. Vorteilhaft, wenn einer deutlich mehr verdient.
  • Reine Einzelveranlagung (Klasse 1): Jeder wird separat auf sein eigenes luxemburgisches Einkommen besteuert.
  • Einzelveranlagung mit Umverteilung (Klasse 1): Bestimmte Einkünfte oder Abzüge werden zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

Folgen bei fehlender Gleichstellung

Wenn Sie keine der Bedingungen erfüllen, werden Sie in Klasse 1 besteuert, und zwar nur auf Ihr luxemburgisches Einkommen. Sie können dann weder Versicherungen, Darlehenszinsen, Spenden noch andere Sonderausgaben absetzen. Lediglich Ihre Sozialversicherungsbeiträge bleiben abzugsfähig.

Konkrete Beispiele

Beispiel 1: François, wohnhaft in Frankreich

Situation: François lebt in Frankreich und arbeitet in Luxemburg. Zusätzlich erzielt er 10.000 € netto an Mieteinnahmen in Frankreich.

Analyse: Sein ausländisches Einkommen (10.000 €) liegt unter der Schwelle von 13.000 €. Er kann die Gleichstellung beantragen.

Vorteil: François kann seine Versicherungsprämien, Darlehenszinsen und Altersvorsorgebeiträge absetzen und so seine Steuerlast deutlich senken. Seine französischen Mieteinnahmen werden zwar deklariert, sind aber in Luxemburg steuerbefreit (es gilt lediglich der Progressionsvorbehalt).

Beispiel 2: Jade und Marc, wohnhaft in Deutschland

Situation: Jade arbeitet in Luxemburg. Marc arbeitet in Deutschland.

Analyse: Jade erzielt 100 % ihres Einkommens in Luxemburg. Sie erfüllt die 90-%-Bedingung individuell. Das Paar kann die Gleichstellung beantragen und sich für die Zusammenveranlagung in Klasse 2 entscheiden.

Hinweis: Marcs deutsches Gehalt fließt in die Berechnung des Steuersatzes ein. Ist sein Gehalt hoch, sollte ein Vergleich mit der Einzelveranlagung in Klasse 1 erfolgen.

Beispiel 3: Jeanne, wohnhaft in Belgien

Situation: Jeanne arbeitet in Luxemburg und bezieht eine belgische Pension von 15.000 € pro Jahr.

Analyse: Ihr ausländisches Einkommen (15.000 €) übersteigt die Schwelle von 13.000 €. Wenn ihr luxemburgisches Einkommen nicht 90 % ihres weltweiten Einkommens ausmacht, kann sie über die ersten beiden Kriterien nicht gleichgestellt werden. Stammen jedoch mehr als 50 % ihres Berufseinkommens aus Luxemburg, kommt sie über die belgische Sonderbedingung infrage.

Fazit

Die steuerliche Gleichstellung ist ein wirkungsvolles Instrument für Grenzgänger, die ihre luxemburgische Steuerlast optimieren möchten. Aber sie ist nicht immer automatisch die beste Option. Es ist wichtig, jedes Jahr Ihre Berechtigung zu prüfen, Ihr gesamtes weltweites Einkommen korrekt anzugeben und die verschiedenen Veranlagungsszenarien zu vergleichen.

taxx.lu prüft automatisch Ihre Berechtigung zur Gleichstellung, kreuzt das richtige Feld auf dem Formular 100 für Sie an und vergleicht die Veranlagungsoptionen, um die günstigste für Sie zu finden. Starten Sie Ihre Steuererklärung auf taxx.lu.

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