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Veröffentlicht am 19 March 2024

Proratisierung und Deckelung der abzugsfähigen Zinsen für eine Hauptwohnsitz.

Steuerliche Änderungen können oft Verwirrung unter den Steuerzahlern stiften. Im Jahr 2023 hat Luxemburg neue Steuervorschriften für die Steuererklärung eingeführt, insbesondere in Bezug auf den Abzug von Hypothekenzinsen für Hauptwohnsitze. Es ist entscheidend, diese Änderungen gut zu verstehen, um Immobilieneigentümer, die ihre Steuerabzüge optimieren möchten, zu unterstützen.

Deckelungsgrenzen für die Steuererklärung im Jahr 2023


Die absetzbaren Deckelungsgrenzen für selbstgenutzte Wohnungen variieren je nach Einzugsjahr und Haushaltszusammensetzung. Hier ist eine Zusammenfassung der absetzbaren Beträge pro Person:

- Für die ersten 5 Jahre: 3.000 € pro Person
- Zwischen dem 6. und 10. Jahr: 2.250 € pro Person
- Ab dem 10. Jahr: 1.500 € pro Person.

Proratisierung der absetzbaren Zinsen für selbstgenutzte Wohnungen


Eine der bedeutendsten Änderungen, die 2023 eingeführt wurden, betrifft die Proratisierung der absetzbaren Zinsen für selbstgenutzte Wohnungen.

Bisher konnten Zinsen ohne Obergrenze für den Zeitraum abgezogen werden, in dem die Wohnung nicht bewohnt war. Diese Regel wurde jedoch einer umfassenden Überarbeitung unterzogen, und die Vorteile sind nun weniger großzügig als zuvor.

Unterscheidung je nach Erwerb einer neuen Immobilie (VEFA) oder einer zuvor bewohnten Immobilie


Für eine neue Wohnung (Verkauf im Voraus - VEFA) gelten weiterhin die zuvor festgelegten Regeln, die einen unbegrenzten Abzug der zahlbaren Zinsen sowie Notargebühren für die Kreditgewährung und Bankgebühren zwischen dem Erwerbsdatum und dem Einzugsdatum ermöglichen.

Wenn jedoch eine zuvor bewohnte Immobilie erworben wird, gelten spezifische Bedingungen, um von einem unbegrenzten Abzug der absetzbaren Zinsen zu profitieren.

Bedingungen für einen unbegrenzten Abzug:

Um von der Proratisierung der absetzbaren Zinsen profitieren zu können, müssen Steuerpflichtige nachweisen, dass sie aufgrund laufender größerer Renovierungsarbeiten nicht sofort nach dem Immobilienerwerb einziehen konnten.

Diese Arbeiten müssen zu einer erheblichen Veränderung des Zustands des Hauses führen und damit grundlegende Wohnbedürfnisse wie Heizung, Sanitäranlagen, Küche und Wohnräume erfüllen. Es ist daher unerlässlich, alle Rechnungen, Quittungen oder anderen Nachweise aufzubewahren, um zu zeigen, dass die Renovierungen oder Arbeiten erforderlich waren, um den heruntergekommenen oder veralteten Zustand der erworbenen Immobilie zu beheben.

Daher kann ein Steuerpflichtiger, der aufgrund ästhetischer Arbeiten oder planungsrechtlicher Einschränkungen nicht sofort nach dem Kauf einzieht, keinen unbegrenzten Abzug der absetzbaren Zinsen erhalten. In dieser Situation müssen die zuvor genannten Abzugsbegrenzungen für die Steuerabzüge berücksichtigt werden.

Vor 2023 wurde der unbegrenzte Abzug automatisch angewendet, wenn der Steuerpflichtige während des Steuerjahres einzieht, unabhängig davon, ob dies kurz nach dem Erwerb des Eigenheims oder einige Zeit später geschah, ungeachtet der Gründe.

Praktisches Beispiel


Angenommen, ein Steuerpflichtiger kauft im Januar ein Haus und zieht im Mai ein, ohne größere Renovierungsarbeiten durchzuführen. In diesem Fall würde keine Proratisierung der absetzbaren Zinsen angewendet. Wenn jedoch derselbe Steuerpflichtige vor dem Einzug aufgrund des heruntergekommenen Zustands umfangreiche Renovierungsarbeiten wie die Reparatur von Sanitäranlagen oder die Modernisierung der elektrischen Installationen durchführt, könnte die Proratisierung der absetzbaren Zinsen greifen.

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