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Zusätzliches Pensionssystem (RCP) in Luxemburg

Zusätzliches Pensionssystem (RCP) in Luxemburg, ohne Behördendeutsch erklärt. Für Angestellte und Selbstständige. Vesting, Steuern, Auszahlung.

Betriebliche Zusatzrente. Die Art von Wörtern, die man im Arbeitsvertrag nur überfliegt. Und das ist schade.

Seit der Reform von 2018 ist das zusätzliche Pensionssystem (RCP) in Luxemburg zugänglicher, flexibler und steuerlich vorteilhafter geworden. Zum ersten Mal können auch Selbstständige mitmachen.

Hier ist, was sich geändert hat, ohne Behördendeutsch.

Was ist das RCP eigentlich?

Das zusätzliche Pensionssystem ist eine vom Arbeitgeber finanzierte Pension, die zu deiner gesetzlichen Rente hinzukommt. Dein Arbeitgeber (oder du selbst, wenn du selbstständig bist) zahlt Beiträge ein, die angelegt und dir später als Kapital oder Rente zurückgezahlt werden.

Das Ziel: die Lücke zwischen deinem letzten Gehalt und deiner gesetzlichen Rente schließen. Denn die gesetzliche Rente allein deckt selten den bisherigen Lebensstandard – außer bei einer langen, gut bezahlten Karriere.

Nicht verwechseln

Das RCP ist eine betriebliche Pension (die zweite Säule). Nicht zu verwechseln mit dem privaten Pensionsplan 111bis, den du individuell abschließt (die dritte Säule).

Das RCP wurde durch das Gesetz vom 8. Juni 1999 geregelt. Solide, aber etwas starr. Das Gesetz vom 1. August 2018, das 2019 in Kraft trat, hat es gründlich modernisiert. Vier Änderungen zum Mitnehmen.

1. Selbstständige sind jetzt dabei

Bis 2018 konnten nur Arbeitgeber ein RCP einrichten, und nur ihre Angestellten profitierten davon.

Seit der Reform können auch Selbstständige und freie Berufe vergleichbaren zugelassenen Systemen beitreten. Ärzte, Anwälte, Berater, Handwerker: Du kannst dir jetzt eine sichere, steuerlich vorteilhafte Altersvorsorge aufbauen, im gleichen Rahmen wie Angestellte.

Beispiel

Léa ist selbstständige Beraterin. Ihr Nettoberufseinkommen beträgt 80.000 €. Sie kann bis zu 20 % davon in ein RCP einzahlen, also 16.000 € pro Jahr, abziehbar von ihrem zu versteuernden Einkommen.

2. Vesting: drei Jahre statt zehn

Vesting ist die Frist, ab der dir deine Ansprüche auf eine zusätzliche Pension wirklich gehören, auch wenn du das Unternehmen verlässt.

Vor der Reform konnte das bis zu zehn Jahre dauern. Nach acht Jahren den Arbeitgeber gewechselt? Deine erworbenen Ansprüche blieben beim alten Arbeitgeber.

Jetzt sind es maximal drei Jahre. Kürzer, fairer, im Einklang mit moderner Karrieremobilität (und mit der gleichnamigen EU-Richtlinie).

Für wen das gilt

Für Angestellte, die ab dem 21. Mai 2018 eingestellt wurden, gelten direkt drei Jahre. Bei älteren Verträgen galt die alte Frist noch, aber nicht über den 20. Mai 2021 hinaus. Heute ist also jeder auf der neuen Regelung.

3. Mehr Optionen beim Ausscheiden aus dem Unternehmen

Vor der Reform garantierte das Gesetz nur die Übertragung des aktuellen Werts deiner Ansprüche, ohne Verpflichtung, die Art der ursprünglich versprochenen Leistungen zu erhalten. Nicht ideal.

Heute hast du drei klare Optionen:

  • Vollständige Erhaltung deiner erworbenen Ansprüche, auch bei Kündigung oder vorzeitigem Ausscheiden.
  • Übertragung in ein anderes zusätzliches Pensionssystem, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Einigung erzielt wird.
  • Auszahlung in zwei Fällen: entweder wenn deine erworbenen Rücklagen unter dem 3-fachen sozialen Mindestlohn liegen (Auszahlung des aktuellen Kapitalwerts deiner Ansprüche), oder wenn du eine berufliche Tätigkeit im Ausland aufnimmst und nicht mehr unter die luxemburgische Krankenversicherung fällst. Im zweiten Fall gilt keine Obergrenze: du kannst den vollen Betrag ausgezahlt bekommen.

Zu beachten

Die Übertragung von Ansprüchen auf eine klassische Lebensversicherung ist nicht mehr erlaubt. Das RCP bleibt in seinem eigenen Rahmen.

4. Der steuerliche Teil (der interessanteste)

Das RCP hat sein eigenes Steuersystem, und es ist ziemlich großzügig.

Auf die Beiträge:

  • Eine Pauschalsteuer von 20 %, zu Lasten des Arbeitgebers (oder des Selbstständigen).
  • Eine Vergütungssteuer von 0,9 %, nicht abziehbar.
  • Für Angestellte: nichts zu zahlen auf die Beiträge des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die Leistungen vollständig von der Einkommensteuer befreit (die Pauschalbesteuerung wurde bereits am Anfang angewandt). Nur der Beitrag zur Pflegeversicherung (1,4 %) bleibt zum Zeitpunkt der Auszahlung fällig.
  • Bonus für Angestellte: Wenn dein Plan es zulässt, kannst du auch persönliche Einzahlungen leisten. Diese sind bis zu 1.200 € pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar.

Für Selbstständige:

  • Beiträge sind steuerlich abziehbar, bis zu 20 % des Nettoberufseinkommens.
  • Übersetzt: du sparst für die Rente und reduzierst gleichzeitig deine aktuelle Steuer. Beides auf einmal.

Bevor du unterschreibst

Das RCP lohnt sich steuerlich nur, wenn dein Grenzsteuersatz über 20,9 % liegt (die Pauschalsteuer von 20 % plus die Vergütungssteuer von 0,9 %). Darunter rechnet sich das Modell nicht mehr. Vorher prüfen lohnt sich.

Der taxx.lu-Blickwinkel

Wenn du selbstständig bist und in ein RCP einzahlst, müssen diese Beiträge korrekt in deiner Steuererklärung erscheinen, damit der Abzug zählt. Erledige das Ganze einfach mit taxx.lu. Keine Excel-Tabelle nötig.

Kurz gesagt

Die RCP-Reform, die 2019 in Kraft trat, hat drei nützliche Dinge bewirkt: das System für Selbstständige geöffnet, die Ansprüche mobiler Angestellter gesichert und die Besteuerung geklärt.

Das Ergebnis: ein Vorsorgeinstrument, das zugänglicher, flexibler und nach wie vor steuerlich vorteilhaft ist. Egal ob du angestellt, selbstständige Ärztin oder freiberuflicher Berater bist, es lohnt sich, mal zu schauen, wo du stehst.

Für maßgeschneiderte Beratung erreichst du unser Team unter agence@accounttech.lu. Und wenn es Zeit für die Steuererklärung ist, weißt du, wo du uns findest.

Und wenn du schon dabei bist

Du möchtest ein RCP einrichten? Unsere Agentur erledigt das auch: schreib an agence@accounttech.lu.

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