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21. Sonderfälle

EU-Beamte

Besteuerung von EU-Beamten in Luxemburg

Das von der Europäischen Union oder einer anderen europäischen Institution gezahlte Gehalt ist in Luxemburg im Prinzip steuerfrei.
Sie müssen dieses Einkommen daher nicht in Ihrer luxemburgischen Steuererklärung angeben.

Gemischte Paare: EU-Beamter und luxemburgischer Arbeitnehmer

Verheiratete Paare

  • Standardmäßig können verheiratete Paare eine gemeinsame Steuererklärung in Luxemburg abgeben.
  • Das Einkommen des EU-Beamten ist steuerfrei und muss nicht deklariert werden.
  • Ein Beschäftigungsnachweis der EU-Institution ist beizulegen, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.
  • Das Paar kann gemeinsame Abzüge beantragen, z. B. für Hypothekenzinsen oder Versicherungsprämien.

Eingetragene Partnerschaften (PACS)

  • PACS-Paare können nur eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn beide Partner in Luxemburg steuerlich ansässig sind.

Im Falle einer gemeinsamen Erklärung:

  • Der EU-Beamte muss ein Arbeitszertifikat vorlegen, das seinen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg bestätigt.
  • Wenn der EU-Beamte nicht in Luxemburg steuerlich ansässig ist, erklärt nur der in Luxemburg beschäftigte Partner sein Einkommen und beantragt Abzüge individuell.

Wichtig

Der steuerliche Wohnsitz ist ein rechtlicher Status für Steuerzwecke und entspricht nicht unbedingt dem tatsächlichen Wohnort.
Ein EU-Beamter kann z. B. in Luxemburg wohnen, aber seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land haben.

Konsequenz: Bei PACS-Paaren hängt die Berechtigung zur gemeinsamen Besteuerung strikt vom steuerlichen Wohnsitz ab, nicht vom physischen Wohnort.

Gemeinsame Steuererklärung für gemischte Paare

Wenn Sie verheiratet oder in einer PACS-Partnerschaft sind und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, muss das von der EU gezahlte Gehalt nicht als Einkommen eingetragen werden.

Beizufügen ist ein Zertifikat der EU-Institution (Kommission, Parlament, EuGH, EIB usw.), das Folgendes bestätigt:

  • Ihren Status als EU-Beamter oder EU-Mitarbeiter,
  • das Datum des Tätigkeitsbeginns.

Dieses Dokument dient zur Rechtfertigung der Steuerbefreiung und stellt sicher, dass das luxemburgische Finanzamt Ihre Erklärung korrekt bearbeitet.

Weitere steuerpflichtige Einkünfte des EU-Beamten

Auch wenn das Grundgehalt der EU steuerfrei ist, können EU-Beamte andere Einkünfte erzielen, die in Luxemburg steuerpflichtig bleiben:

  • Bankzinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Aktien
  • Mieteinnahmen aus Immobilien in Luxemburg (oder unter bestimmten Bedingungen im Ausland)
  • Immobiliengewinne sowie Gewinne aus Aktien oder Kryptowährungen
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, private Renten oder möblierte Vermietung
Letzte Änderung: 08.09.2025

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