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18. Kosten für Haushaltshilfe, Kinderbetreuung und Behinderung

Sie können einen Freibetrag von bis zu 5.400 € pro Jahr (450 € pro Monat) für bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Betreuung abhängiger Personen in Anspruch nehmen.

Die abzugsfähigen Ausgaben gliedern sich in drei Kategorien:

  • Haushaltshilfe (Reinigungspersonal, Reinigungsunternehmen…)
  • Kinderbetreuung (Krippen, Tagesstätten, anerkannte Tagesmütter…)
  • Betreuung und Pflege abhängiger Personen (z. B.: Hëllef Doheem, Help, CIPA…)

Haushaltshilfe

  • Reinigungspersonal: Angestellte für die Reinigung, das Bügeln oder die allgemeine Haushaltsführung zu Hause
  • Reinigungsunternehmen: professionelle Dienstleistungen für die Hausreinigung

Achtung!

Ausgaben für Gartenarbeit oder Außenpflege sind nicht abzugsfähig.

Konkretes Beispiel
Wenn Sie Reinigungspersonal für 300 € pro Monat für 12 Monate einstellen, können Sie 3.600 € abziehen.

Kinderbetreuungskosten

Diese Kosten betreffen die Betreuung Ihrer Kinder und sind unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar:

  • Abzugsfähige Betreuungsarten: Krippe und Tagesstätte

Achtung!

Außerunterrichtliche Aktivitäten (Judo, Tennis, Musik…) und Kantinenkosten sind nicht abzugsfähig.

Konkretes Beispiel
Sie zahlen 350 € pro Monat für eine anerkannte Krippe für Ihr 3-jähriges Kind. Sie können 4.200 € für das gesamte Jahr abziehen.

Betreuung abhängiger Personen

Diese Kosten betreffen die häusliche Unterstützung von Personen in Ihrem Haushalt, die aufgrund von Gesundheit oder Abhängigkeit Hilfe benötigen:

  • Kosten für Pflege oder Begleitung abhängiger Personen (Hëllef Doheem, Help, CIPA…)

Invalidität und Behinderung

Ein pauschaler Freibetrag, der direkt mit dem Grad der Invalidität oder Behinderung zusammenhängt, kann den folgenden Personen gewährt werden:

a) Kriegsversehrte
b) Arbeitsunfallgeschädigte
c) Körperlich behinderte Personen, die nicht unter a) oder b) fallen, und geistig behinderte Personen, sofern die körperliche oder geistige Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens ein Jahr andauert
d) Personen mit einer als Berufskrankheit anerkannten Krankheit
f) Personen mit zentraler Sehkraft von null oder weniger als 1/20 der Norm
e) Personen, die so hilfsbedürftig sind, dass sie ohne die Unterstützung und Pflege anderer nicht überleben können

Für die Personen a) bis d) wird der pauschale Freibetrag entsprechend dem Grad der Erwerbsfähigkeitseinschränkung festgelegt:

Grad der Erwerbsfähigkeitseinschränkung Pauschaler Freibetrag pro Jahr (€)
25 % – 35 % 150 €
35 % – 45 % 225 €
45 % – 55 % 375 €
55 % – 65 % 450 €
65 % – 75 % 525 €
75 % – 85 % 585 €
85 % – 95 % 645 €
95 % – 100 % 735 €

Der Grad der Erwerbsfähigkeitseinschränkung muss unbedingt auf einem ärztlichen Attest angegeben werden, das der Steuererklärung beigefügt wird.

Für die Personen e) und f) beträgt der pauschale Freibetrag 1.455 €. Dieser Freibetrag kann nicht mit den Freibeträgen für die Personen a) bis d) kombiniert werden.

Der Steuerpflichtige kann jedoch entscheiden, den pauschalen Freibetrag nicht in Anspruch zu nehmen und stattdessen das reguläre System zu wählen, d. h. die Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben mit Abzug des normalen Kostenanteils.

Letzte Änderung: 08.09.2025

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