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3. Die Steuererklärung in Luxemburg

Steuererklärungspflicht in Luxemburg

Sie sind verpflichtet, eine luxemburgische Steuererklärung in mehreren spezifischen Situationen abzugeben.

Ansässige Steuerpflichtige

Ein Ansässiger muss seine Einkünfte obligatorisch erklären, wenn:

  • Das steuerpflichtige Einkommen 100.000€ übersteigt.
  • Nettoeinkünfte ohne Quellensteuerabzug von über 600€ erzielt werden.
  • Von der Quellensteuer befreite Vergütungen bezogen werden.
  • Eine zusätzliche Steuerkarte gehalten wird, mit steuerpflichtigem Einkommen > 36.000€ (Klassen 1 oder 2) oder > 30.000€ (Klasse 1a).
  • Nettoeinkünfte von über 1.500€ dem Quellensteuerabzug auf Kapitalerträge unterliegen.
  • Nettoeinkünfte von über 1.500€ dem Quellensteuerabzug auf Tantiemen unterliegen.
  • Der Steuerpflichtige verheiratet ist und die gemeinsame Veranlagung mit einem nicht ansässigen Ehegatten wünscht, wenn der Ansässige mindestens 90% der Berufseinkünfte des Haushalts bezieht.
  • Der Steuerpflichtige in einer eingetragenen Partnerschaft (PACS) ist und die gemeinsame Veranlagung oder Einzelveranlagung mit Umverteilung wünscht.
  • Der Steuerpflichtige verheiratet ist und die reine Einzelveranlagung oder Einzelveranlagung mit Umverteilung wünscht.
  • Vermögenseinkünfte oder bestimmte Renten bezogen werden, die der Pflegeversicherungsbeitragspflicht unterliegen.
  • Ausschließlich Einkünfte ohne Quellensteuerabzug (Gehälter, Kapitalerträge, Tantiemen) bezogen werden und das steuerpflichtige Einkommen 12.438€ übersteigt.

Nicht-ansässige Steuerpflichtige

Ein Nicht-Ansässiger muss seine Einkünfte obligatorisch erklären, wenn:

  • Das steuerpflichtige Einkommen 100.000€ übersteigt oder eine zusätzliche Abzugskarte gehalten wird (über 36.000€ für Klassen 1 oder 2, und über 30.000€ für Klasse 1a).
  • Nettoeinkünfte von über 1.500€ dem Quellensteuerabzug auf Kapitalerträge unterliegen.
  • Nettoeinkünfte von über 1.500€ dem Quellensteuerabzug auf Tantiemen unterliegen.
  • Tantiemen bezogen werden, deren Gesamtbetrag 100.000€ pro Jahr übersteigt.
  • Der Steuerpflichtige einem ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden möchte.
  • Der Steuerpflichtige in einer eingetragenen Partnerschaft (PACS) ist und die gemeinsame Veranlagung oder Einzelveranlagung mit Umverteilung wünscht.
  • Der Steuerpflichtige verheiratet ist und die reine Einzelveranlagung oder Einzelveranlagung mit Umverteilung wünscht.
  • Die Verwaltung dies verlangt.

Freiwillige Erklärung und ihre Vorteile

Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, kann es in bestimmten Situationen interessant sein, dies zu tun:

1. Um Geld durch Ihre Steuerabzüge zurückzubekommen

Wenn Sie abzugsfähige Ausgaben getätigt haben, wie:

  • Versicherungsprämien (Haftpflicht, Kranken-, Lebensversicherung...)
  • Beiträge zu einem Bausparplan oder einem Altersvorsorgeplan
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Kinderbetreuungskosten oder Haushaltspersonal
  • oder Zinsen für ein Immobiliendarlehen für Ihren Hauptwohnsitz

2. Um einen überhöhten Quellensteuerabzug zu korrigieren

Wenn Sie im Laufe des Jahres zu viel Steuern gezahlt haben, gibt Ihnen eine freiwillige Erklärung die Möglichkeit, den überschüssigen Betrag zurückzuerhalten.

Vorteil von taxx.lu

Sie können eine kostenlose Simulation Ihrer Steuererklärung in Ihrem taxx.lu-Konto durchführen. Das ermöglicht es Ihnen zu wissen, ob Sie Steuern zurückbekommen werden oder nicht, und somit leicht zu entscheiden, ob es für Sie von Vorteil ist, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben.

Muss die Steuererklärung jedes Jahr eingereicht werden?

Steuerpflichtige, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkünfte zu erklären, müssen dies jedes Jahr tun. Diejenigen, die nicht dazu verpflichtet sind, können wählen, keine Erklärung abzugeben. Wenn sie es freiwillig tun, zum Beispiel für einen steuerlichen Vorteil, werden sie in die Basis der "regulären" Steuerpflichtigen aufgenommen, ohne Unterscheidung durch die Steuerverwaltung. Um keine nicht obligatorische Erklärung mehr abzugeben, genügt es, die Verwaltung darüber zu informieren.

Die Steuererklärung

Das Formular 100 ist die Standard-Steuererklärung für natürliche Personen in Luxemburg. Es ermöglicht, alle im Laufe des Jahres erzielten Einkünfte zu erklären, egal ob sie aus Gehältern, Renten, Kapitalerträgen, Tantiemen, Immobilieneinkünften oder Vermögen stammen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich

Auch wenn Sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, kann es vorteilhaft sein, einen Lohnsteuerjahresausgleich durch Ausfüllen des Formulars 163 zu erstellen. Dieses vereinfachte Formular ermöglicht es zu überprüfen, ob die monatlich durchgeführten Steuerabzüge tatsächlich dem geschuldeten Steuerbetrag entsprechen, und eventuelle Überzahlungen zurückzuerhalten.

Wann sollte man sich für Formular 163 entscheiden?

Das Formular 163 ist besonders geeignet in folgenden Situationen:

  • Berufseinstieg im Laufe des Jahres: wenn Sie im Laufe des Jahres in Luxemburg zu arbeiten begonnen haben, spiegelt der an der Quelle einbehaltene Gesamtbetrag möglicherweise nicht Ihre tatsächlichen Einkünfte wider.
  • Perioden variabler oder fehlender Vergütung: Arbeitslosigkeit oder andere Einkommensunterbrechungen.
  • Nicht-ansässige Arbeitnehmer: wenn Sie weniger als 9 aufeinanderfolgende Monate in Luxemburg gearbeitet haben.

Das Formular 163 muss per Post an Ihr zuständiges RTS-Büro geschickt werden.

Vorteil von taxx.lu

Das System bestimmt automatisch, ob Sie das Formular 100 oder das Formular 163 senden müssen, basierend auf Ihrer persönlichen Situation und Ihren Einkünften. Sie müssen sich also nicht die Frage stellen.

Wie reiche ich meine Steuererklärung in Luxemburg ein?

Ihre Steuererklärung muss spätestens am 31. Dezember bei Ihrem Steueramt eingegangen sein.

Achtung!

Nur der tatsächliche Empfang durch die ACD gilt als gültig. Das Datum des Poststempels wird nicht als Nachweis für die fristgerechte Abgabe akzeptiert.

Sie müssen entweder das Formular 100 oder das Formular 163 senden, aber nicht beide.

Formular 100

Für das Formular 100 stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Die erste besteht darin, es online über MyGuichet.lu zu senden. Sie müssen sich nur in Ihr Konto einloggen, das Formular und die Anlagen übermitteln. Diese Option ist ausschließlich für das Formular 100 gültig. Die zweite Möglichkeit ist die Sendung per Post. In diesem Fall drucken Sie das PDF aus, unterschreiben auf der letzten Seite, nachdem Sie alle Informationen überprüft haben, und senden es dann an Ihr Steueramt. Die Adresse finden Sie auf der ersten Seite, oben links.

Formular 163

Für das Formular 163 ist die einzige Option die Sendung per Post. Drucken Sie das PDF aus, unterschreiben auf der letzten Seite, nachdem Sie die Daten überprüft haben, und übermitteln es dann mit den Anlagen an Ihr RTS-Büro, dessen Adresse auf der ersten Seite oben links steht.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Die Erklärung muss spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr der betreffenden Einkünfte abgegeben werden.

Für die Steuererklärung 2024 kann die Abgabe bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen.

Achtung!

Es ist grundsätzlich nicht möglich, eine Erklärung rückwirkend für frühere Jahre abzugeben. Eine solche Regularisierung ist nur zulässig, wenn die Direktsteuerverwaltung (ACD) dies verlangt oder die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung für die betreffenden Jahre auferlegt.

Letzte Änderung: 08.09.2025

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