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14. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechen den Gewinnen aus Ihren finanziellen Investitionen. Dazu gehören insbesondere:

  • Zinsen (Termingelder, Anleihen, Sparguthaben usw.)
  • Dividenden aus Aktien
  • Einkünfte aus Kryptowährungen (Gewinne aus Verkauf oder Tausch von privat gehaltenen Kryptowährungen)
  • Einkünfte aus Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OPC), Familienvermögensverwaltungen (SPF) oder SICAR

Konkrete Beispiele für Kapitalerträge

  1. Dividenden, Gewinnanteile oder andere Erträge aus Beteiligungen an:

    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften
  2. Gewinnanteile, die anteilig zu Ihrer Investition in ein Handels-, Industrie-, Bergbau- oder Handwerksunternehmen gezahlt werden

  3. Ratenzahlungen und Zinsen aus Anleihen oder ähnlichen Wertpapieren, einschließlich Rückzahlungsprämien

  4. Zinsen aus verschiedenen Forderungen (Darlehen, Sparkonten, Einlagen, Hypotheken)

  5. Diskont auf handelbare Forderungspapiere

  6. Vergütungen oder Zusatzleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Einkünften

  7. Erträge aus der vorzeitigen Realisierung von Dividenden- oder Zinscoupons, wenn das Wertpapier nicht gleichzeitig verkauft wird

  8. Entschädigungen bei der Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers für aufgelaufene, noch nicht fällige Zinsen

Werden diese Einkünfte in einem gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Gewinn erfasst, unterliegen sie der Besteuerung in der entsprechenden Kategorie.

Zinsen

Zinsen, die ein luxemburgischer Steuerresident erhält, können automatisch einer Quellensteuer von 20% unterliegen.

Ausnahmen: Jährliche Zinsen unter 250€ pro Zahlstelle, Bausparprodukte und bestimmte Girokonten sind nicht quellensteuerpflichtig.

Für Zinsen aus dem Ausland oder für Nicht-Residenten ist eine Deklaration beim Finanzamt erforderlich, ggf. mit Möglichkeit auf Steueranrechnung.

Deklaration

  • Begünstigte müssen Zinsen in ihrem Wohnsitzland deklarieren.
  • Ein Nicht-Resident, der einem luxemburgischen Residenten gleichgestellt ist, muss diese Zinsen in Luxemburg deklarieren.

Wichtige Information:

Die befreiende Quellensteuer von 20% ist weder erstattbar noch auf andere luxemburgische Steuern anrechenbar.

Aktien

Der Gewinn entspricht dem Ertrag, den Sie beim Verkauf Ihrer Aktien oder Wertpapiere erzielen, also der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis. Er kann sowohl aus Beteiligungen an luxemburgischen Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften usw.) als auch an im Ausland ansässigen Unternehmen stammen.

Wichtige Information:

Kapitalgewinne, die während des Kalenderjahres erzielt werden und einen Betrag von weniger als 500 Euro nicht überschreiten, sind nicht steuerpflichtig und müssen nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben werden.

Die nachstehende Tabelle fasst die steuerliche Behandlung der erzielten Kapitalgewinne zusammen:

Beteiligung an der Gesellschaft Beteiligung weniger als 6 Monate gehalten Beteiligung länger als 6 Monate gehalten
Weniger als 10 % Besteuerung nach dem regulären progressiven Satz (0 % bis 42,80 %) Steuerbefreiung
Mehr als 10 % (wesentliche Beteiligung) Besteuerung nach dem regulären progressiven Satz (0 % bis 42,80 %) Besteuerung mit der Hälfte des Gesamtsatzes (maximal 21,40 %) + Freibetrag von 50.000 € (für zusammen veranlagte Ehepaare/Partner verdoppelt)

Zusätzlich zu dieser steuerlichen Behandlung wird ein Beitrag zur Pflegeversicherung von 1,4 % erhoben, der direkt von der Steuerverwaltung bei der Erstellung des Steuerbescheids einbehalten wird.

Dividenden

Für in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige

  • Dividenden aus Aktien, die an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften gehalten werden, sind steuerpflichtig.
  • Luxemburger Gesellschaften: 15% Quellensteuer auf den Bruttobetrag
  • Ausländische Gesellschaften: Quellensteuer gemäß nationalem Recht oder Doppelbesteuerungsabkommen

Befreiung und Anrechnung

Teilweise Befreiung

Dividenden aus Aktien von vollbesteuerten Kapitalgesellschaften, die in Luxemburg, in einem EU-Land oder in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen gehalten werden, sind zu 50% steuerfrei.

Anrechnung der Quellensteuer

Wurde eine Quellensteuer von der Gesellschaft einbehalten (15% in Luxemburg oder gemäß ausländischem Recht), kann dieser Betrag auf die luxemburgische Einkommensteuer angerechnet werden.

Teilweise anrechenbare ausländische Dividenden

In manchen Fällen ist die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nicht vollständig. Der nicht anrechenbare Teil kann als Erwerbungskosten geltend gemacht werden, d. h. als direkt mit der Erzielung dieser Einkünfte verbundene Ausgaben.

Steuersatz

  • Unterliegen den progressiven Einkommensteuersätzen und dem Abgabesatz für Pflegeversicherung von 1,4%.

Kryptowährungen

Was ist eine Kryptowährung?

  • Kryptowährungen (Bitcoin usw.) sind keine offiziellen Währungen.
  • Sie gelten als immaterielle Vermögenswerte, ähnlich wie Aktien oder Anleihen.
  • Alle Werte müssen für die Steuererklärung in Euro umgerechnet werden.

Umrechnung in Euro

Alle Transaktionen in Kryptowährungen müssen in Euro angegeben werden:

  • Einnahmen: Wechselkurs am Tag der Verfügbarkeit auf Ihrem Konto
  • Ausgaben: Wechselkurs am Tag der getätigten Ausgabe

Private Tätigkeit

Wenn Kryptowährungen privat gekauft oder verkauft werden, gelten die Gewinne als sonstige Nettoeinkünfte:

  • Verkauf einer Kryptowährung gegen Euro oder eine andere Kryptowährung
  • Zahlung für Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen

Unterscheidung nach Haltedauer:

  • Weniger als 6 Monate: Gewinn gilt als Spekulationsgewinn und ist steuerpflichtig
  • Mehr als 6 Monate: Gewinn ist in der Regel steuerfrei

Befreiung: Gesamter Jahresgewinn unter 500€ ist steuerfrei, auch bei Haltedauer < 6 Monate.

Steuerfreier Betrag und Erwerbskosten

Steuerfreier Betrag

  • Erste 1.500€ pro Steuerpflichtigem (3.000€ für Ehepaare) auf steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Erwerbskosten

  • Abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit Erwerb, Versicherung oder Erhaltung der Einkünfte stehen:

    • Darlehenszinsen für den Erwerb von Wertpapieren
    • Bankgebühren
    • Finanzabonnements

Mindestpauschale bei fehlendem Nachweis realer Kosten: 25€ pro Person, 50€ für Ehepaare.

Letzte Änderung: 09.09.2025

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